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Beamtengesetz Bremen / § 108 Altersgrenze

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(1) Die Altersgrenze für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bildet die Vollendung des 62. Lebensjahres.

 

(2) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. 2Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter
Jahr Monat
1953 4 60 4
1954 8 60 8
1955 12 61 0
1956 16 61 4
1957 20 61 8

3§ 35 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt.

 

(3) 1§ 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Ruhestand um bis zu fünf Jahre hinausgeschoben werden kann, wobei bei der erstmaligen AntragsteIlung der Zeitraum ein Jahr oder zwei Jahre, bei einer weiteren AntragsteIlung der Zeitraum ein Jahr, zwei Jahre oder drei Jahre betragen kann. 2Die Gewährung von Altersteilzeit (§ 63) ist ausgeschlossen.

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