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Arzneimittelgesetz / § 47 Vertriebsweg

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(1) Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler dürfen Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, außer an Apotheken nur abgeben an

 

1.

andere pharmazeutische Unternehmer und Großhändler,

 

2.

Krankenhäuser und Ärzte, soweit es sich handelt um

 

a)

aus menschlichem Blut gewonnene Blutzubereitungen mit Ausnahme von Gerinnungsfaktorenzubereitungen,

 

b)

Gewebezubereitungen oder tierisches Gewebe,

 

c)

Infusionslösungen in Behältnissen mit mindestens 500 ml, die zum Ersatz oder zur Korrektur von Körperflüssigkeit bestimmt sind, sowie Lösungen zur Hämodialyse und Peritonealdialyse, die, soweit es sich um Lösungen zur Peritonealdialyse handelt, auf Verschreibung des nephrologisch qualifizierten Arztes im Rahmen der ärztlich kontrollierten Selbstbehandlung seiner Dialysepatienten an diese abgegeben werden dürfen,

 

d)

Zubereitungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen,

 

e)

medizinische Gase, bei denen auch die Abgabe an Heilpraktiker zulässig ist,

 

f)

radioaktive Arzneimittel,

 

g)

Prüfpräparate und Hilfspräparate[2] [Bis 29.10.2024: Arzneimittel, die mit dem Hinweis "Zur klinischen Prüfung bestimmt" versehen sind], sofern sie kostenlos zur Verfügung gestellt werden,

 

h)

Blutegel und Fliegenlarven, bei denen auch die Abgabe an Heilpraktiker zulässig ist, oder

 

i)

Arzneimittel, die im Falle des § 21 Absatz 2 Nummer 3 zur Verfügung gestellt werden,

 

3.

Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte, soweit es sich um Impfstoffe handelt, die dazu bestimmt sind, bei einer unentgeltlichen auf Grund des § 20 Abs. 5, 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) durchgeführten Schutzimpfung angewendet zu werden oder soweit eine Abgabe von Impfstoffen...

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