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Alkoholsteuerverordnung / § 9 Steuerlagerinhaber; Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

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(1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch

 

1.

den Verzicht des Steuerlagerinhabers,

 

2.

den Tod des Steuerlagerinhabers,

 

3.

die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

 

4.

die Übergabe des Unternehmens an Dritte,

 

5.

eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes,

 

6.

die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder

 

7.

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers.

 

(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen,

 

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis,

 

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis.

 

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.

 

(4) 1Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Erlaubnis beantragt von

 

1.

den Erben,

 

2.

dem neuen Erlaubnisinhaber,

 

3.

dem Inhaber des neuen Unternehmens oder

 

4.

dem Inhaber des Unternehmens, das den bish...

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