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Abwasserabgabengesetz Brandenburg / § 8 Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungspflicht, Auskunftspflicht (zu § 11 des Abwasserabgabengesetzes)

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(1) 1Wird die Abgabe nicht aufgrund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige ohne besondere Aufforderung der zuständigen Behörde die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten und Unterlagen vorzulegen oder Angaben zu machen (Abgabeerklärung). 2Die gleiche Pflicht trifft Gewerbetreibende hinsichtlich der Berechnung der Niederschlagswasserpauschale für die Einleitung über eine nicht öffentliche Kanalisation sowie Gemeinden oder Abwasserzweckverbände hinsichtlich der Berechnung der Niederschlagswasserpauschale und der Kleineinleiterpauschale.

 

(2) 1Die Abgabeerklärung sowie weitere Mitteilungen und Anträge sind, soweit sich keine anderen Fristen ergeben, für jedes Veranlagungsjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. 2Die Frist kann auf Antrag im Einzelfall bis zu einem halben Jahr verlängert werden, wenn die Einhaltung der Frist eine Härte mit sich bringen würde.

 

(3) Ist der wasserrechtliche Bescheid nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes durch eine Planfeststellungsbehörde oder Bergbehörde erlassen worden, so hat diese Behörde der zuständigen Behörde eine Ausfertigung des Bescheides zum Erlaß des Abgabenbescheides zu übersenden.

 

(4) Es kann verlangt werden, daß die Erklärungen oder Anzeigen nach dem Abwassserabgabengesetz oder diesem Gesetz nach den von der obersten Wasserbehörde vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben sind.

 

(5) Erkennt der Abgabepflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zur Verkürzung der Abgabe kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.

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