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Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

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[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland, und die Republik Südafrika, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen zu schließen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1 [Persönlicher Geltungsbereich]

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Art. 2 [Unter das Abkommen fallende Steuern]

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Republik Südafrika:

die Einkommensteuer (normal tax),

die Steuer vom nichtausgeschütteten Gewinn (undistributed profits tax),

die Abzugsteuer der gebietsfremden Dividendenempfänger (non-resident shareholders' tax),

die Abzugsteuer der gebietsfremden Zinsempfänger (non-residents tax on interest),

die Einkommensteuer der Provinzen (provincial income tax)

sowie alle übrigen Steuern, die in Südafrika von Personen oder vom Einkommen von Personen erhoben werden

(im folgenden als "südafrikanische Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer und

die Gewerbesteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet).

 

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

 

(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteu...

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