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Urlaubsgeld

Stephan Wilcken
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Kurzbeschreibung

Arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung über die Gewährung eines freiwilligen zusätzlichen Urlaubsgelds als Gratifikation. Die gleiche Formulierung kann nach entsprechender Anpassung grundsätzlich auch für Weihnachtsgratifikationen oder sonstige freiwillige Leistungen des Arbeitgebers verwendet werden.

  • Vertrag

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Urlaubsgeld wird über das Urlaubsentgelt hinaus für die Dauer des Urlaubs gezahlt. Es ist eine gesetzlich nicht geregelte Gratifikation, die aus Anlass des jährlichen Erholungsurlaubs gezahlt wird, um den Beschäftigten eine bessere Gestaltung des Urlaubs zu ermöglichen. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob er Urlaubsgeld zahlt oder nicht, da es sich um eine freiwillige soziale Leistung handelt. Auf Urlaubsgeld gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. In vielen Tarifverträgen ist der Anspruch auf ein sogenanntes zusätzliches Urlaubsgeld geregelt. Auch in manchen Arbeitsverträgen findet sich eine entsprechende Anspruchsgrundlage. Ist aber das Urlaubsgeld weder tarifvertraglich noch einzelvertraglich geregelt, kann die hier vorgeschlagene Vereinbarung verwendet werden.

Wenn einer Mehrzahl von Beschäftigten eine solche Gratifikation vom Arbeitgeber zugesagt werden soll, dann entsteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG.

Zu regeln ist die Höhe des Urlaubsgelds entweder als fester EUR-Betrag oder als Prozentanteil des Urlaubsentgelts bzw. des Monats- oder Stundenentgelts. Außerdem ist der Fälligkeitszeitpunkt für das Urlaubsgeld zu vereinbaren. Da es in direktem Zusammenhang mit dem Urlaub steht, wird es meist direkt mit der Urlaubsvergütung ausgezahlt. Da dies aber zu einem zusätzlichen abrechnungstechnischen Aufwand führen kann, empfiehlt es sich, das Urlaubsgeld einmal zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

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