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Sicherheitsleistung nach § 650f BGB vor Abnahme: Nachfristsetzung durch Auftragnehmer

Dr. Andreas Völkel
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Kurzbeschreibung

Trotz vorheriger Aufforderung unter Fristsetzung hat der Auftraggeber die Sicherheit nach § 650f BGB nicht übergeben. Die Abnahme der Arbeiten steht noch aus. Der Auftragnehmer setzt deshalb Nachfrist, verbunden mit einer Kündigungsandrohung.

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Anschrift Auftraggeber  
   
   
   
 

_________________________

(Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Nachfristsetzung/Sicherheitsleistung nach § 650f BGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

mit Schreiben vom _______________ hatten wir Sie unter Fristsetzung bis zum _______________ aufgefordert, uns gem. § 650f BGB eine Sicherheit in Höhe von _______________ EUR zu übergeben. Die von uns gesetzte angemessene Frist ist fruchtlos verstrichen. Wir werden nunmehr unsere Arbeiten einstellen.

Gleichzeitig setzen wir Ihnen nochmals Nachfrist[1] zur Übergabe der von uns geforderten Sicherheit bis zum _______________.

Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist werden wir den Bauvertrag kündigen[2] und unsere erbrachten und nicht erbrachten Leistungen abrechnen.[3]

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Nach der gesetzlichen Konzeption bedarf es nach erstmaliger Fristsetzung zur Stellung der Sicherheit (vorsichtshalber verbunden mit der Ankündigung, nach Fristablauf den Vertrag zu kündigen) keiner nochmaligen Nachfristsetzung. Vielmehr ist der Weg zur sofortigen Kündigung frei, sobald die Frist erfolglos abgelaufen ist (§ 650f Abs. 5 Satz 1 BGB: "Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen."). Es besteht aber häufig ein praktisc...

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