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PKV-Beiträge, Integration ins ELStAM-Verfahren

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Kurzbeschreibung

Seit Januar 2026 werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Privatversicherte elektronisch über das ELStAM-Verfahren direkt vom Bundeszentralamt für Steuern bereitgestellt. Die FAQ befasst sich mit den wichtigsten Fragen zur Datenübermittlung und deren Folgen.

Häufige Fragen

Hinweis

Rechtsquellen: Die Antworten in diesen FAQ basieren auf dem BMF-Schreiben v. 3.6.2025, IV C 5 - S 2363/00047/004/136, BStBl 2025 I S. 1454 und dem BMF-Schreiben v. 8.12.2025, IV C 5 - S 2363/00047/009. Die rechtlichen Grundlagen finden sich außerdem insbesondere in § 39 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 4a, § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a, § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, § 41c Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG.

1. Wie funktioniert die automatische Beitragsübermittlung?

Die teilnehmenden Versicherungsunternehmen übermitteln direkt an das Bundeszentralamt für Steuern folgende Informationen, die dann über das ELStAM-Verfahren bereitgestellt werden:

  1. Den monatlichen Beitrag für einen Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.[1]
  2. Den Anteil der Versicherungsbeiträge, der als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigungsfähig ist (sog. Basisbeitrag) und über die Vorsorgepauschale in die Lohnsteuerberechnung einfließt.[2]
Diese Daten werden unabhängig vom Status des Versicherten (z. B. Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner) übertragen.
2. Was ändert sich für Arbeitgeber?
Arbeitgeber müssen seit 2026 die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung in der Höhe berücksichtigen, die in den ELStAM hinterlegt ist. Papierbescheinigungen der Arbeitnehmer dürfen bis auf Ausnahmefälle nicht mehr akzeptiert werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Korrekturen in den ELStAM zu prüfen und den Lohnsteuerabzug gegebenenfalls rückwirkend ...

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