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Nachweisgesetz / 2. Einzelne Vertragsbedingungen

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2.1 Wie verhält es sich bei komplett flexiblen Arbeitszeiten ohne Kernarbeitszeit, z.B. bei Vertrauensarbeitszeit? Reicht es aus, wenn eine Angabe erfolgt, dass Pausenzeiten entsprechend Gesetz einzuhalten sind? Oder reicht eine Formulierung, wie "... es wird eine 30-minütige Pause gewährt"?
Das Gesetz verlangt den Nachweis von "vereinbarten" Pausen. Auch bei Vertrauensarbeitszeit muss das ArbZG eingehalten werden. Bei Vertrauensarbeitszeit ist vereinbart, dass die Arbeitnehmer die Lage der Pausen selbst bestimmen. Die kann dokumentiert werden; z.B.: "Aufgrund der vereinbarten Vertrauensarbeitszeit bestimmen Sie die Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen (§ 4 ArbZG) selbst."
2.2 Ist im Hinblick auf die Ruhepausen und Ruhezeiten ein einfacher Querverweis im Arbeitsvertrag auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 4 und 5 ArbZG ausreichend?
Das Gesetz verlangt in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NachwG den Nachweis von "vereinbarten" Pausen und Ruhezeiten. Diese Angaben können nach § 2 Abs. 4 NachwG ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ein einfacher Verweis auf das Gesetz reicht nicht aus.
2.3 Wie verhält es sich mit Mobile Office oder Homeoffice? Muss dies auch berücksichtigt werden?
In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeit an mehreren Orten erbracht werden kann.
2.4 Wir geben den Mitarbeitern noch zusätzlich an Heiligabend und Silvester frei. Muss dies zusätzlich im Arbeitsvertrag unter Urlaub aufgeführt werden? Bis jetzt sind die beiden Tage nirgends verschriftlicht.
Wenn es sich um zusätzlichen Erholungsurlaub ...

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