Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.0033 Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Burhoff, 10. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Mustervorlage
An das
Amtsgericht Musterstadt
In dem Ermittlungsverfahren
gegen H. Muster
Az.: _________________________
wegen des Verdachts des Verkehrsvergehens u.a.
wird beantragt,
den Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zurückzuweisen.
Meinem Mandanten wird vorgeworfen, am 9.9.2024 in Musterstadt einen Verkehrsunfall verursacht und sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben.
Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 S. 1 StPO liegen nicht vor. Danach wird die Fahrerlaubnis nämlich nur dann vorläufig entzogen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis mit Abschluss des Verfahrens gemäß § 69 StGB entzogen wird. Das ist hier jedoch aus verschiedenen Gründen nicht der Fall.
1. Die "dringenden" Gründe i.S.d. § 111a Abs. 1 StPO erfordern denselben Grad der Wahrscheinlichkeit der späteren Entziehung der Fahrerlaubnis wie der dringende Tatverdacht i.S.d. § 112 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 111a Rn 2 m.w.N.). Dringender Tatverdacht ist vorliegend jedoch nicht gegeben. In der Anlage überreiche ich eine Bescheinigung des Arbeitgebers meines Mandanten vom 10.9.2024, aus der sich ergibt, dass mein Mandant am 9.9.2024 ganztägig an einem im Betrieb stattfindenden Seminar teilgenommen und dieses auch nicht zeitweise verlassen hat. Dies kann von sämtlichen Seminarteilnehmern bestätigt werden. Damit scheidet mein Mandant als Fahrer des Pkw zum Unfallzeitpunkt und damit als Täter eines Vergehens nach § 142 StGB aus.
2. Überdies würde auch die Schadenshöhe die Maßnahme nicht rechtfertigen. Denn gemäß § 69 Abs. 2 Nr...