Kurzbeschreibung
Muster aus: Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, Burhoff, 3. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Mustertext
Landgericht Musterstadt
Strafkammer
In dem Strafverfahren
gegen Herrn Walter Mustermann
Az.: _________________________
wegen des Verdachts _________________________
lege ich gegen den Beschluss der Strafkammer vom _________________________
sofortige Beschwerde (§ 322 Abs. 2 StPO)
ein und stelle gleichzeitig den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Begründung:
Herr M hat, nachdem ihm das Urteil des AG _________________________ am _________________________ zugestellt worden war, am _________________________ dagegen Berufung eingelegt, wodurch die Frist des § 314 StPO gewahrt wurde.
Im angefochtenen Beschluss vertritt das LG die Auffassung, die Berufungseinlegung entspreche nicht den Formerfordernissen, weil der Faxausruck keine Unterschrift enthalte. Diese Auffassung trifft nicht zu. Zum Einen besagt "Unterschrift" nicht, dass die zur Identifizierung des Erklärungsverfassers erforderliche Namensangabe "unter" der Erklärung angebracht sein muss; zum Anderen ist auf dem rechten Seitenrand – quer – nach dem Vermerk: "Bitte sofort vorlegen!" ein Schriftzug vorhanden, aus dem sich jedenfalls die Buchstaben "M—ter—a" erkennen lassen. Dies reicht im Zusammenhang mit der Kopfleiste des Telefax aus, um den Erklärungsverfasser zuverlässig identifizieren zu können.
Rechtsanwalt