Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Verkehrsrecht, Jens Tietgens-Michael Nugel, 9. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Mustervorlage
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie lehnen die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur des Fahrrads meines Mandanten zu Unrecht ab.
Mein Mandant hat kein Auto. Er kann auch nicht den ÖPNV nutzen. Er ist daher auf sein Fahrrad angewiesen und nutzt dieses täglich für den Weg zu Arbeit.
Der Große Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass ein Nutzungsausfall dann als ein zu ersetzender Vermögensschaden anzusehen ist, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist (BGH GSZ NJW 1987, 50). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist auch der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrades als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen, wenn Fahrräder etwa regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzung, dass der Berechtigte auf die ständige Verfügbarkeit typischerweise angewiesen ist, grundsätzlich erfüllt ist (LG Lübeck, Urt. v. 8.7.2011 – 1 S 16/11 = SP 2012, 183). Das ist hier der Fall. Mein Mandant kann für die Dauer der Wiederbeschaffungszeit eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen (KG NZV 1994, 393; AG Frankfurt a.M. NZV 1990, 237; AG Kehl zfs 1990, 411; AG Kiel, Urt. v. 2.4.1990 – 4 C 604/89; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.2.1990 – 32 C 5136/89).
Zur Höhe: Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, die Tagespauschale für die Kosten eines Mietfahrrades als Hilfe zur Schätzung zugrunde zu legen (LG Lübeck, Urt. v. 8.7.2011 – 1 S 16/11 = SP 2012, 183). Entsprechend den beigefügten Vergleichsangeboten liegt ein Tagespreis bei der Anmietun...