An das
Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht –
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In der Zwangsvollstreckungssache
_________________________ (Gläubiger) ./. _________________________ (Schuldner)
wird im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantragt,
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den Antrag des Schuldners, anzuordnen, das Guthaben des Kontos mit der Nr. _________________________ bei der _________________________-Bank (BLZ _________________________) für die Dauer von zwölf (_________________________) Monaten der Pfändung nicht zu unterwerfen, zurückzuweisen. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens der von dem Gläubiger mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG _________________________ zum Az.: _________________________ ausgebrachten Pfändung liegen nicht vor.
Nach § 907 ZPO kann die Pfändung des Guthabens eines Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten aufgehoben werden, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung ist zu versagen, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen sind – wie nachfolgend darzulegen sein wird – nicht gegeben.
1.
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Schuldners zu weit gefasst ist, wenn er beantragt, anzuordnen, dass das Konto für die Dauer von zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 907 ZPO kommt lediglich die Anordnung des Ruhens der Pfändung des Guthabens des Kontos für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten in Betracht. Dies ist mit einer Anordnung... |