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Muster 8.45: Tatsächliche Reparaturkosten liegen über 130 %-Grenze

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Kurzbeschreibung

Muster aus: AnwaltFormulare Verkehrsrecht, Jens Tietgens-Michael Nugel, 9. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)

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_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch Schreiben vom _________________________ glichen Sie in der im Betreff genannten Schadensache den Fahrzeugschaden meines Mandanten auf der Grundlage einer Totalschadenabrechnung aus. Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung besitzt mein Mandant jedoch einen Anspruch auf Ausgleich der tatsächlichen Reparaturkosten in Höhe von _________________________ EUR. Er beruft sich insoweit auf die Grundsätze der 130 %-Rechtsprechung. Dem steht nicht entgegen, dass die tatsächlichen Reparaturkosten diese Grenze überstiegen.

Mein Mandant traf die Entscheidung zur Durchführung der Reparatur nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen. Danach überstiegen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 %. Mein Mandant war deshalb dazu berechtigt, die Reparaturarbeiten in Auftrag zu geben. Letztlich blieben die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten hinter den tatsächlich erforderlichen zurück. Die Konsequenzen aus den fehlerhaften Angaben des Sachverständigen sind jedoch nicht von meinem Mandanten, sondern von Ihnen zu tragen. Nach Auffassung der herrschenden Rechtsprechung (u.a. BGH, Urt. v. 15.10.1991 – VI ZR 314/90 = NZV 1992, 66) trägt bei einer Abrechnung der tatsächlich angefallenen Kosten nicht der Geschädigte, sondern allein der Schädiger das sog. Prognoserisiko, also das Risiko, dass sich der Sachv...

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