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Muster 8.41: Schriftsatz als Stellungnahme zu einer Besc ... / Mustervorlage

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An das[80]

Oberlandesgericht

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

Das Nachlassgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Erbschein durch den Tod der in ihm als Nacherbin ausgewiesenen Enkelin _________________________ unrichtig geworden ist und daher einzuziehen ist, § 2361 BGB.

Sollte, wie der Beteiligte zu 1 meint, das Testament vom _________________________ dahin auszulegen sein, dass die Erblasserin beide Enkel, also auch ihn, zu Vollerben eingesetzt hat, so ist der Erbschein schon deshalb unrichtig, weil er eine Nacherbfolge und damit eine Beschränkung gemäß § 352b Abs. 1 FamFG aufweist, die die Erblasserin nicht angeordnet hat (vgl. RGRK/Kregel, § 2361 BGB Rn 1).

Hat das Nachlassgericht bei Erteilung des Erbscheins das Testament zutreffend ausgelegt, ist der Erbschein durch den Tod der in ihm bezeichneten Nacherbin unrichtig geworden. Denn gemäß § 352b Abs. 1 S. 1 FamFG ist im Erbschein anzugeben, wer Nacherbe ist. Durch einen Wechsel in der Person des Nacherben wird der Erbschein unrichtig und ist einzuziehen (BayObLG FamRZ 1988, 542 für den Fall dass der ausgewiesene Nacherbe stirbt und das Nacherbenrecht gemäß 2108 Abs. 2 BGB auf dessen Erben übergeht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beteiligte zu 2 in dem Erbschein, wenn auch nicht in Person, so doch dem Inhalt nach bereits als Ersatznacherbe ausgewiesen ist. Denn die Stellung des Nacherben unterscheidet sich von derjenigen des Ersatznacherben (auch) dadurch, dass der Vorerbe zu bestimmten Verfügungen der Zustimmung des Nacherben bedarf (vgl. §§ 2113 f. BGB), nicht aber derjenigen des Ersatznacherben (vgl. BayObLGZ 1960, 407, 410). Es ist daher für den Rechtsverkehr, zu dessen Erleichterung der Erbschein dient, ...

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