§ _________________________
Dauer der Gesellschaft, Kündigung
(1) Die Gesellschaft beginnt zwischen den Gesellschaftern am heutigen Tage. (Optional, wenn jedes Haftungsrisiko vermieden werden soll; nicht möglich, wenn Gesellschaft direkt an einer weiteren Urkunde beteiligt ist! Bis zur Eintragung im Handelsregister haben die Kommanditisten nur die Rechtsstellung von atypisch still beteiligten Gesellschaftern, für die die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend gelten.)
(2) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Sie kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von 24 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, jedoch erstmals 30 Jahre nach Gründung der Gesellschaft, früher nur, wenn die Gründungsgesellschafter _________________________ und _________________________ vor dem Ablauf der 30 Jahre nicht mehr Gesellschafter sind, ordentlich gekündigt werden. Hilfsweise gilt der nach Gesetz und Rechtsprechung längstmögliche Kündigungsausschluss. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der aus wichtigem Grund kündigende bzw. austretende Gesellschafter erhält jedoch keine Abfindung, wenn er den zur Kündigung bzw. zum Austritt berechtigenden Grund treuwidrig selbst geschaffen hat. Sollte der Abfindungsausschluss nicht zulässig sein, erhält er nur den niedrigsten zulässigen Abfindungswert.
(3) Kündigungen sind mit eingeschriebenem Brief oder einer vergleichbaren Zustellungsart gegenüber der Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Form zu erklären. (Optional bei GmbH & Co. KG: Kündigungen sind nur wirksam, wenn auch die Beteiligung an der Komplementär-GmbH auf denselben Stichtag gekündigt wurde.)
(4) Kündigt ein Gesellschafter, so scheidet er aus der Gesellschaft aus. Diese wird mit den verblei...