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Muster 7.36: Schriftsatz im Erbscheinsverfahren, Hinweis auf fehlenden Motivirrtum

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Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1134 AnwaltFormulare Erbrecht, Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, 7. Aufl. 2023 (zerb verlag)

  • Muster 7.36: Schriftsatz im Erbscheinsverfahren; Hinweis auf fehlenden Motivirrtum

Muster 7.36: Schriftsatz im Erbscheinsverfahren; Hinweis auf fehlenden Motivirrtum

  • Musterdokument öffnen

An das[105]

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

Mit der am _________________________ beim Nachlassgericht eingegangenen Anfechtungserklärung hat die hierzu als Erbin der Tochter der Erblasserin berechtigte Beteiligte zu 1 (§ 2080 Abs. 1 BGB) gegenüber dem Nachlassgericht (§§ 2081 Abs. 1, 2082 Abs. 1 und 2 BGB) behauptet, die von der Erblasserin im notariellen Testament vom _________________________ verfügte Nacherbeneinsetzung des Beteiligten zu 2 sei von einer irrigen Annahme oder Erwartung der Erblasserin beeinflusst gewesen. Sie hat sich damit auf einen Motivirrtum der Erblasserin berufen, der gem. § 2078 Abs. 2 BGB mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit (§ 142 Abs. 1 BGB) zur Anfechtung einzelner im Testament enthaltener Verfügungen (vgl. BGH NJW 1985, 2025, 2026; BayObLG ZEV 1994, 369, 370) berechtigt.

Die Anfechtung wegen Motivirrtums im Sinne von § 2078 Abs. 2 BGB kann aber nur auf solche irrige Vorstellungen und Erwartungen gestützt werden, die die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments (vgl. Soergel/Loritz, BGB, § 2078 Rn 23 m.w.N.) tatsächlich gehabt hat; dazu gehören auch Vorstellungen und Erwartungen, die sie zwar nicht in ihr Bewusstsein aufgenommen, aber als selbstverständlich ihrer Verfügung zugrunde gelegt hat (BGH NJW-RR 1987, 1412, 1413; BayObLGZ 1993, 248, 252 m.w.N.; MüKo/Leipold, § 2078 BGB Rn 26 f.). § 2078 Abs. 2 BGB verlangt, dass der zur Anfechtung berechtigende Umstand der bewegende Grund für den letzten Willen war (BGH NJW-RR 1987, 1412, 1413 ...

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