Kurzbeschreibung
Muster aus: Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, Beckervordersandfort, 3. Aufl. 2026 (zerb verlag)
Muster 4.6: Regelung zur Kombination von Komplettverzicht bei Scheidung und gegenständlich beschränktem Zugewinnausgleich im Todesfall
§ _________________________
Modifizierung des Güterstandes
(1) Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten, insbesondere also durch Scheidung, beendet, so findet ein Zugewinnausgleich nicht statt. Insofern wird auf den Zugewinnausgleich wechselseitig verzichtet. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich bei Getrenntleben. Der Verzicht wird wechselseitig angenommen. Ein Zugewinnausgleich findet weiter nicht statt, wenn der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, aber ein zulässiger Scheidungsantrag gestellt ist. Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten oder wenn der Güterstand aufgrund eines Ehevertrages beendet wird, der nicht in Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung geschlossen wird, wird der Zugewinn grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt, allerdings ohne Berücksichtigung der Vermögenswerte, die die Ehegatten aus ihren Familien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder von Todes wegen erhalten haben oder noch erhalten werden. Sie verzichten insoweit wechselseitig auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen bezogen auf die Verzichtsgegenstände und nehmen die Verzichte wechselseitig an. Bei dem Ehemann sind insbesondere _________________________, _________________________ und _________________________ Verzichtsgegenstand. Zudem ist die _________________________-Beteiligung des _________________________ Verzichtsgegenstand.
(2) (Weitere Regelungen wie bei Muster Rdn 23)