Kurzbeschreibung
Muster aus: Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, Beckervordersandfort, 3. Aufl. 2026 (zerb verlag)
Muster 4.5: Regelung zur gegenständlichen Beschränkung des Zugewinnausgleichs bei Scheidung und Tod
§ _________________________
Modifizierung des Güterstandes
(1) Der Zugewinnausgleich wird grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt, allerdings ohne Berücksichtigung von _________________________ des Ehemannes und _________________________ der Ehefrau. Die vorstehend aufgeführten Vermögenswerte werden nachfolgend auch "Verzichtsgegenstand" genannt. Die Ehegatten verzichten insoweit wechselseitig auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen bezogen auf die Verzichtsgegenstände und nehmen die Verzichte wechselseitig an.
(2) Zu dem Verzichtsgegenstand zählen auch Surrogate des Verzichtsgegenstandes. Surrogate sind insbesondere Ersatzinvestitionen, Nachfolgeunternehmen, Nachfolgebeteiligungen und Tochterunternehmen, unabhängig von der verwendeten Rechtsform. In gleicher Weise zählt zum Verzichtsgegenstand dasjenige Vermögen, das an den vorbezeichneten Verzichtsgegenstand langfristig zur Nutzung überlassen und ihm zu dienen bestimmt ist; dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Gewährung des Gesellschafterdarlehens bzw. die anderweitige Überlassung oder Investitionen von Vermögenswerten erst weniger als zwei Jahre vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erfolgte. Auch Erträge des Verzichtsgegenstandes gelten als Verzichtsgegenstand, wenn sie den "Bereich" des Verzichtsgegenstandes noch nicht verlassen haben (insbesondere also Instandhaltungs- oder Gewinnrücklagen sowie Gesellschafterdarlehen), wenn die Dotierung der Rücklage oder die Gewährung des Gesellschafterdarlehns den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Gesellsch...