An das Landgericht _________________________
per beA
Az. _________________________
In der Strafsache gegen _________________________ wegen _________________________
gebe ich zu der mit Schriftsatz vom _________________________ gegen das Urteil des Landgerichtes vom _________________________, zugestellt am _________________________, eingelegten Revision die nachfolgende
Revisionsbegründung
ab und
stelle den Antrag,
das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Begründung:
Gerügt wird die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung, § 338 Nr. 6 StPO und § 169 GVG.
Die Hauptverhandlung wurde am Freitag, dem _________________________, um 13.30 Uhr eröffnet und dauerte bis 16.30 Uhr an. _________________________ (Ausführliche Darstellung des Sachverhalts.)
Damit hat das LG die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt. Der Öffentlichkeitsgrundsatz soll gewährleisten, dass jedem der Zutritt zur Hauptverhandlung offensteht; dazu gehört auch die Möglichkeit, sich ohne besondere Schwierigkeiten Kenntnis darüber zu verschaffen, wann und wo eine Hauptverhandlung stattfindet. Diesen Erfordernissen hat die Sitzung am _________________________ nicht entsprochen.
Zwar war die Tür des Gerichts nicht verschlossen, aber das dort angebrachte Schild war in gleicher Weise geeignet, mögliche Prozessbesucher davon abzuhalten, an der Verhandlung teilzunehmen. _________________________ (Darstellen der Wirkung des Schildes auf die möglichen Besucher.)
Demnach kommt der Aushang einem faktischen Ausschluss der Öffentlichkeit gleich. Die Tatsache, dass an diesem Freitag zwei Zuhörer im Gerichtsaal anwesend waren, führt ...