An
das Amtsgericht _________________________
– Vollstreckungsgericht –
in _________________________
In der Zwangsvollstreckungssache
des _________________________
– Gläubiger und Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Schuldner und Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
zeige ich an, dass mich der Schuldner mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Namens und in Vollmacht des Schuldners lege ich
Erinnerung
gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach
verbunden mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung nach § 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2 ZPO ein
Zur Begründung darf Folgendes ausgeführt werden:
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Die Zwangsvollstreckung des Gläubigers ist unzulässig, weil die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht bzw. nicht mehr vorliegen. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________. |
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Der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Titel ist durch die vollstreckbare Entscheidung des _________________________ Az: _________________________ vom _________________________ aufgehoben worden. Zur Glaubhaftmachung wird eine vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung beigefügt. |
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Entgegen der Behauptung des Gläubigers ist die bisherige Zwangsvollstreckung nicht fruchtlos verlaufen, weil _________________________. |
| □ |
Der Gläubiger ist nach Erlass des Vollstreckungstitels mit insgesamt _________________________ EUR befriedigt worden. Zum Nachweis und zur Glaubhaftmachung werden überreicht: _________________________ |
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Der Gläubiger hat auf Bitte des Schuldners diesem mit Schreiben vom _________________________ die Vertagung der Verpflichtung ... |