An das
Landgericht _________________________
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In dem Rechtsstreit
_________________________ (VN) ./. _________________________ Versicherungs AG
Az. _________________________
werden wir beantragen,
die Klage abzuweisen
und tragen zur
Klageerwiderung
wie folgt vor:
Dem Kläger stehen aus der Beschädigung seiner Hi-Fi-Anlage gegen die Beklagte keine Ansprüche zu, da der Schaden alterungs- bzw. verschleißbedingt eingetreten und damit nicht versichert ist. Im Einzelnen:
I.
Richtig ist, dass zwischen den Parteien eine Hausratversicherung zur Policen-Nummer _________________________ für das Objekt _________________________ in _________________________ besteht. Dieser liegen u.a. die VHB 2022 zugrunde.
Für den Hausrat der gem. A 10.1 VHB 2022 in dem Versicherungsschein genannten Wohnung besteht Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach A 1 VHB 2022 eingetreten ist. Bei versicherungsfallbedingter Beschädigung, Zerstörung oder bei Abhandenkommen versicherter Sachen leistet der Versicherer hiernach Entschädigung i.S.d. A 17 VHB 2022.
Zu den versicherten Gefahren zählt auch der durch den Kläger behauptete Blitzschlag, der in A 1.1. bzw. 3.2 VHB 2022 wie folgt definiert ist:
„Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen
und Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden
hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest
durch Spuren nachweisbar ist....“
Für das Vorliegen eines Versicherungsfalles in diesem Sinne ist der Kläger als Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig.
II.
Es liegt kein Versicherungsfall im Sinne der o.a. Bedingungen vor:
Ungeachtet der Tatsach...