An das Amtsgericht _________________________
Sehr geehrte _________________________,
ich verweise zunächst auf mein Bestellungsschreiben vom _________________________ und die als Anlage bereits vorliegende schriftliche Verteidigungs- und Vertretungsvollmacht. Ich rege an, das Verfahren zunächst nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG zwecks der Bewilligung vollständiger Akteneinsicht an die Ausgangsbehörde zurückzuverweisen.
Die Verteidigung hat bereits frühzeitig beantragt, neben der Akte selbst auch folgende Beweismittel _________________________ zu den Akten zu nehmen oder alternativ der Verteidigung auf einem dafür zuzusendenden Datenträger oder als Datei mittels des beA zu übermitteln. Hierauf besteht ein Anspruch, allein schon, um den Vorwurf gegen den Betroffenen überhaupt entkräften zu können. Die Verwaltungsbehörde hat sowohl das Akteneinsichtsgesuch als auch den aufgrund der Untätigkeit der Behörde gestellten Antrag nach § 62 OWiG übergangen. Diese Verkürzung des Rechtsschutzes muss der Betroffene aber nicht hinnehmen, sodass die Akten wie oben beantragt zurückzuverweisen sind (AG Saarburg, Beschl. v. 22.8.2018 – 8 OWi 8112 Js 16807/18 = zfs 2018, 654; vgl. auch OLG Bremen, Beschl. v. 20.10.2023 – 1 ORbs 25/23, BeckRS 2023, 40005).
Hilfsweise möge das angerufene Gericht in eigener Zuständigkeit nunmehr in beschwerdefähiger Form über das Gesuch des Betroffenen entscheiden.