Sehr geehrter Herr M,
Ihre Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen.
Dieser Unterhaltsanspruch ergibt sich aus § 1361 BGB. Unsere Mandantin hat, wie Sie wissen, kein eigenes Einkommen. Aus mehreren Gründen ist sie jedenfalls zurzeit noch nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das gilt zum einen, weil seit der Trennung noch kein Jahr vergangen ist. Zum anderen kann von Ihrer Frau eine Erwerbstätigkeit zurzeit insbesondere nicht erwartet werden, weil die von ihr betreuten gemeinsamen Kinder noch zu jung sind. Die Kinder können zurzeit noch nicht fremdbetreut werden, weil die Schule solche Betreuungsmöglichkeiten (etwa Übermittagbetreuung) nicht anbietet und Ihre Ehefrau auch noch keine andere Betreuungsmöglichkeit gefunden hat. Ohnehin war man sich bisher einig gewesen, dass eine Fremdbetreuung erst beginnen solle, wenn die Kinder älter sind; Ihre Frau möchte gerade zu Beginn der auch für die Kinder sehr belastenden Trennung von dieser gemeinsamen Planung möglichst noch nicht abweichen.
Soweit wir wissen, verdienen Sie im Monatsdurchschnitt netto _________________________ EUR. Hierbei sind wir von Ihrem Jahreseinkommen (einschließlich der Sonderzuwendungen) ausgegangen und haben dieses durch 12 geteilt. Die uns bekannten, bei der Unterhaltsberechnung anzusetzenden Ausgaben haben wir berücksichtigt, nämlich _________________________.
Für die Kinder zahlen Sie den angemessenen Unterhalt, nämlich für K1 _________________________ EUR und für K2 _________________________ EUR; das staatliche Kindergeld, das Ihre Frau erhält, haben wir hier schon zur Hälfte abgezogen. Nach Abzug des Kindesunterhalts bleibt Ihnen noch ein Monatseinkommen von netto _________________________ EUR. 4...