Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Verkehrsrecht, Jens Tietgens-Michael Nugel, 9. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Mustervorlage
Es ist unerheblich, ob die Voraussetzungen der §§ 8, 10 RVG erfüllt sind. Der Kläger macht einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen Dritte geltend. Der Schädiger schuldet im Falle eines Unfalls die Erstattung des für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrags (Palandt/Grüneberg, 78. Aufl., § 249 Rn 11). Der Dritte kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, dass die Voraussetzungen von § 8 RVG nicht vorlägen und auch nicht darauf, dass der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten noch keine Gebührennote i.S.v. § 10 RVG gestellt hat (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.1.2010 – 2–16 S 162/09; Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 10 Rn 7; AnwK-RVG, 7. Aufl., § 10 Rn 12 und 112), weil die §§ 8, 10 RVG nur das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffen (OLG Koblenz, Urt. v. 5.9.2011 – 12 U 713/10).
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Geschädigte den mit der Klage geltend gemachten Betrag bereits seinerseits an den Rechtsanwalt gezahlt hat. Zwar bestand zunächst nur ein Anspruch auf Befreiung des Geschädigten von dessen Verbindlichkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt. Dieser Befreiungsanspruch wandelt sich jedoch entweder mit fruchtlosem Verstreichen einer gesetzten Frist gemäß § 250 S. 2 BGB oder aufgrund ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch (AG Andernach, Urt. v. 21.11.2014 – 62 C 504/14; AG Kaiserslautern, Urt. v. 23.9.2014 – 11 C 895/14; MüKo zum BGB, 6. Aufl., § 250 Rn 7). § 250 BGB eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, unabhängig von den §§ 249 Abs. 2, 251 BGB zu einem Anspruch auf Geldersatz zu gelangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen erfo...