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Muster 15.52: Nachehelicher Unterhalt wg. Arbeitslosigkeit, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt)

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Kurzbeschreibung

Muster aus: AnwaltFormulare, Heidel/Pauly, 11. Aufl. 2026 (Deutscher Anwaltverlag)

  • Muster 15.52: Nachehelicher Unterhalt wg. Arbeitslosigkeit, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt)

Muster 15.52: Nachehelicher Unterhalt wg. Arbeitslosigkeit, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt)

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Sehr geehrter Herr _________________________,

Ihre geschiedene Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen, nachdem Sie erklärt haben, bei dem jetzt erreichten Alter der Kinder seien Sie nicht mehr unterhaltspflichtig, unsere Mandantin müsse sich nun selbst unterhalten.

Tatsächlich besteht der Unterhaltsanspruch aber weiter, zum einen wegen der Kinderbetreuung (§ 1570 BGB), zum anderen, weil unsere Mandantin trotz intensiver Bemühungen bis heute keine Arbeitsstelle gefunden hat (§ 1573 BGB). Sie ist nicht nur bei der Arbeitsagentur als arbeitslos gemeldet, sondern hat darüber hinaus selbst aktiv nach Arbeit gesucht. Sie hat nämlich _________________________ (Hier sind die Arbeitsbemühungen zu schildern und ggf. auch zu belegen).

Für die Höhe des Unterhalts kommt es in erster Linie darauf an, was Sie verdienen. Sie müssen also gemäß §§ 1570, 1573, 1580, 1605 BGB Auskunft über Ihr Einkommen erteilen, und zwar für jedenfalls ein Jahr (beim selbstständigen Schuldner für die letzten 3 Jahre).

Wir fordern Sie deshalb hiermit auf, Auskunft über Ihr gesamtes Einkommen zu geben, das Sie in der Zeit von _________________________ bis _________________________ (beim abhängig Tätigen die letzten 12 Monate vor dem Geltendmachen des Auskunftsanspruchs, beim Selbstständigen die letzten 3 Kalenderjahre) erzielt haben.

Außerdem müssen Sie Ihr Einkommen belegen, und zwar hinsichtlich Ihrer Monatsbezüge durch Vorlage sämtlicher Verdienstabrechnungen, die Sie in dieser Zeit erhalten haben (beim Selbstständigen...

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