Legt eine Partei ein eigenes Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall – wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger – den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (ständige Rechtsprechung – siehe nur BGH, Urt. v. 26.2.2020 – IV ZR 220 / 19 – juris; BGH, Beschl. v. 10.7.2018 – VI ZR 580/15 = NJW 2018, 3097; BGH, Beschl. v. 21.3.2014 – V ZR 204/12 = BeckRS 2013, 07392 und Beschl. v. 12.1.2011 – IV ZR 190/08 – juris).
Einwänden, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht nachgehen und insbesondere Widersprüche weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 18.5.2009 – IV ZR 57/08 = NJW-RR 2009, 1192).
Zweckmäßigerweise hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, inwieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will (BGH, Beschl. v. 18.5.2009 – IV ZR 57/08 = NJW-RR 2009, 1192; BGH, Urt. v. 14.4.1981 – VI ZR 264/79 = BeckRS 1981, 30391648).