An die
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Gemeindeverwaltung |
in _________________________
Einsicht in das Personenstandsregister des _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________.
Hiermit zeige ich an, den _________________________ zu vertreten. Mein Mandant hat gegen den _________________________ einen vollstreckbaren Titel des _________________________ vom _________________________ Az: _________________________ und hieraus eine noch nicht befriedigte Forderung in Höhe von _________________________. Zur Glaubhaftmachung werden in der Anlage die Vollstreckungsunterlagen mit der Bitte um kurzfristige Rückgabe überreicht.
Der Schuldner ist nach hiesiger Kenntnis am _________________________ verstorben. Zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung ist nunmehr die Umschreibung des Titels auf die Erben erforderlich, §§ 750, 727 ZPO.
Die Erben ließen sich jedoch durch Einsichtnahme in die Nachlassakten nach §§ 13, 357 ff. FamFG nicht ermitteln, da zu diesen weder eine letztwillige Verfügung gelangt ist noch ein Erbscheinsantrag eines Erben gestellt wurde. Zur Glaubhaftmachung wird dies anwaltlich versichert. Soweit dies für nicht ausreichend erachtet wird, wird um einen Hinweis gebeten. In diesem Fall werden beglaubigte Abschriften aus der Nachlassakte vorgelegt werden.
Der Gläubiger muss danach von der gesetzlichen Erbfolge ausgehen. Ihm sind jedoch weder mögliche Abkömmlinge noch Eltern und Geschwister oder der Ehegatte bekannt. Der Gläubiger hat damit ein rechtliches Interesse an einer beglaubigten Abschrift aus dem Personenstandsbuch des verstorbenen Schuldners, um einen ordnungsgemäßen Erbscheinsantrag zu stellen. Neben § 62 PStG darf insoweit auf § 792 ZPO verwiesen werden. Zugleich wird um eine beglaubigte Abschrift de...