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Haushaltsnahe Dienstleistungen, Bescheinigung des Vermieters

Stascha Straub
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Kurzbeschreibung

Der Mieter kann haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen geltend machen, die in seiner Betriebskostenabrechnung enthalten sind. Dazu gehören z. B. Reinigungskosten oder Gartenpflegearbeiten. Damit der Mieter diese geltend machen kann, muss der Vermieter hierüber eine Bescheinigung ausstellen.

  • Mustervorlage

Vorbemerkung

Mieter können gem. § 35a Abs. 2, 3 EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung beantragen. Zum Nachweis der Aufwendungen müssen sie die betroffenen Rechnungen und deren Zahlung auf das Konto des jeweiligen Leistungserbringers durch Beleg des Kreditinstituts nachweisen. Barzahlungen genügen diesen Anforderungen nicht. Da in aller Regel der Vermieter diese Zahlungen vornimmt, benötigt der Mieter eine Bescheinigung des Vermieters über die geleisteten Zahlungen.

Vermieter sind weder verpflichtet, eine "Steuerbescheinigung gem. § 35a EStG" auszustellen, noch steuerberatend tätig zu werden. Mieter haben gegen ihren Vermieter aber einen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung erstellt, mit der sich die Beträge ermitteln lassen, die für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erbracht worden sind.[1]

[1] LG Berlin, Urteil v. 18.10.2017, 18 S 339/16, GE 2017 S. 1473.

Mustervorlage

  • Musterdokument öffnen

Herr / Frau / Eheleute

(Name und Anschrift der/s Mieter/s)

____________________, den ____________________

Mietverhältnis

Hier: Bescheinigung über im Abrechnungszeitraum von __________ bis __________ geleistete haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Sehr geehrte/r ____________________,

hiermit bescheinige ich Ihnen gemäß § 35a EStG zur Vorlage beim für Sie zuständigen Finanzamt, dass in der Betriebskostenabrechnung vom _______________ über den Abrechnungsz...

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