Kurzbeschreibung
Mustervertrag des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V., Berlin. Dieser Mietvertrag ist für Wohnungsunternehmen geeignet, die frei finanzierten Wohnraum vermieten.
Datenschutzerklärung des Vermieters
Bei der Vermietung sind entsprechend der Abwicklung eines Mietverhältnisses auch datenschutzrechtlich 3 Bereiche zu unterscheiden: Die Anbahnung, die Durchführung und die Beendigung des Mietverhältnisses. Bei Abschluss des Mietverhältnisses sollte der Vermieter in jedem Fall dem Mieter eine Datenschutzinformation aushändigen, die den Mieter über seine Rechte und die Verwendung seiner Daten aufklärt. Hier bietet es sich an, die vom GdW herausgegebene Datenschutzerklärung zu verwenden: GdW: Datenschutzerklärung des Vermieters.
Mietrechtsanpassungsgesetz: Mietpreisbremse
Zu beachten ist auch das seit 1.1.2019 geltende "Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache" (BGBl I 2018, S. 2648).
Danach darf in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gem. § 556d Abs. 2 BGB, in denen die Regelung über die sog. Mietpreisbremse anwendbar ist, die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen, sofern die Zulässigkeit der Miete nicht
- auf § 556e BGB (Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung) oder
- § 556f BGB (Wohnung, die nach dem 1.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurde bzw. umfassender Modernisierung)
beruht.
Der Vermieter ist nun in den Fällen, in denen eine von § 556d Abs. 1 BGB abweichende und nach § 556e BGB oder § 556f BGB zulässige Miete gefordert wird, verpflichtet, den Mietern vor Abgabe ihrer Vertragserklärung unaufgefordert in Textform Auskunft über den im Ein...