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Erbrecht, Erbeinsetzung des überschuldeten Erben (beschr ... / Mustervorlage

Ernst Andreas Kolb
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Erbeinsetzung

Ich setze meine Ehefrau zu meiner alleinigen Vorerbin ein. Sie ist von allen Beschränkungen befreit, von denen nach dem Gesetz Befreiung erteilt werden kann.

Das Anwartschaftsrecht des Nacherben ist nicht vererblich und nur auf den Vorerben übertragbar. Etwaige Ersatznacherbeneinsetzungen sind auflösend bedingt dahingehend, dass sie wegfallen, wenn der entsprechende Nacherbe sein Anwartschaftsrecht an den Vorerben überträgt. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod des Vorerben.

Nacherbeneinsetzung

Nacherben sind meine gemeinschaftlichen Abkömmlinge aus der Ehe mit meiner vorstehend genannten Ehefrau, einschließlich adoptierter, jedoch mit Ausnahme nichtehelicher Kinder männlicher Nachkommen und ihrer Abkömmlinge, gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalles.

Testamentsvollstreckung

Der Vorerbe wird mit einer allgemeinen Verwaltungsvollstreckung für die Zeit der Vorerbschaft belastet (§ 2209 BGB). Zugleich ordne ich Nacherbentestamentsvollstreckung nach § 2222 BGB an, wobei hier die Rechte und Pflichten der Nacherben wahrzunehmen sind. Die Nacherbentestamentsvollstreckung endet mit Eintritt des Nacherbfalls. / Alternativ: Sollte bei Eintritt des Nacherbfalls der jüngste berufene Nacherbe das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, erstreckt sich die Testamentsvollstreckung sodann als Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 BGB auch darauf, den Nachlass in Besitz zu nehmen und zu verwalten hat, bis der jüngste Nacherbe das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Der Testamentsvollstrecker ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt. Es unterliegt dem billigen Ermessen (§ 315 BGB) des Testamentsvollstreckers im Rahmen der nachstehend von mir dargelegten Motive die Nutzun...

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