Leitsatz
Die sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung.
Normenkette
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Nr. 1, § 19 FVG, § 193 AO
Sachverhalt
Die Klägerin, eine KG, die eine Konzertdirektion im Inland betreibt, veranstaltet dort das jährlich stattfindende Musikfestival. Dafür engagiert sie ausländische Künstler, Künstlergruppen und Produktionsgesellschaften, die beschränkt steuerpflichtige Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG erzielen. Mit diesen Einkünften unterliegen die betreffenden Künstlergruppen beziehungsweise Produktionsgesellschaften dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Klägerin nahm diesen Abzug vor und übermittelte Meldungen in elektronischer Form an das gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG i.V.m. § 73e Satz 2 EStDV) für den Steuerabzug zuständige BZSt.
Unter dem 12.2.2020 hat das FA eine Prüfungsanordnung wegen einer LSt-Außenprüfung erlassen; die Prüfung sollte sich auch auf den "Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG" beziehen. Das BZSt hatte zuvor die Übersendung von Kontrollmaterial angeregt und darum gebeten, im Rahmen von Außenprüfungen (LSt-Außenprüfung, Außenprüfung) den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG in die Prüfung einzubeziehen. Das BZSt hatte dabei auch ausgeführt, dass dazu die Erteilung eines Prüfauftrags nicht erforderlich sei, da die sachliche Zuständigkeit für Außenprüfungen bei den Ländern verblieben sei.
Gegen die Prüfungsanordnung vom 12.2.2020 legte die Klägerin Einspruch ein; dass ein örtliches FA nach Übertragung der Kompetenzen für den Steuerabzug gemäß § 50a E...