Leitsatz
1. Wird eine Kapitalgesellschaft aus dem betrügerischen Handel mit wertlosen Aktien berechtigt und verpflichtet, so sind die daraus resultierenden gewerblichen Einkünfte grundsätzlich ihr selbst steuerrechtlich zuzurechnen.
2. Ein Durchgriff durch die Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich unzulässig und kommt nur unter den Voraussetzungen einer gesetzlichen Ausnahmevorschrift, insbesondere bei Vorliegen eines Scheingeschäfts (§ 41 AO) oder eines Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO), bzw. der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung diesbezüglich herausgearbeiteten Fallgruppen in Betracht.
3. Eine hiervon abweichende Einkünftezurechnung an den strafrechtlich verantwortlichen (Allein‐)Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der Dispositionsbefugnis im Innenverhältnis ist nicht möglich.
Normenkette
§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG
Sachverhalt
Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter der im Inland ansässigen G-Inc. Diese schloss mit dem US-Unternehmen N-Inc. einen Beratungsvertrag ab, nach dem die G die N-Inc. bei deren Börsenzulassung an der Frankfurter Börse unterstützen sollte. Im Gegenzug erhielt die G u.a. das Recht, Aktien der N-Inc. zu verkaufen. Hiervon machte sie umfänglich Gebrauch. Nach dem Börsengang der N-Inc. stürzte der Kurs so stark ab, dass der Handel ausgesetzt wurde. Es hatte sich nämlich um eine Briefkastenfirma gehandelt. Die aus den Aktienverkäufen erzielten Gelder flossen später zu einem großen Teil dem Kläger zu. Das FA meinte, nicht die G, sondern der Kläger habe durch den Verkauf der N-Aktien gewerbliche Einkünfte erzielt. Dem schloss sich das FG an. Für die Frage der persönlichen Zurechnung von Einkünften komme es auf die Dispositionsbefugnis für die Leistungser...