Prof. Dr. Andreas Herlinghaus
Leitsatz
Der Einheitswert i.S.d. § 48a BewG intensiv genutzter landwirtschaftlicher Betriebsflächen ist auch dann nach Maßgabe dieser Vorschrift teilweise beim Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen, wenn bereits der Eigentümer die Flächen intensiv genutzt hatte.
Normenkette
§ 48a BewG
Sachverhalt
Der Kläger betrieb bis 31.12.1998 auf eigenen Grundstücken eine Baumschule. Am 23.12.1998 verkaufte er alle Pflanzenbestände an eine GmbH, die ihrerseits zum 30.06.1999 die Pflanzenbestände an den Beigeladenen weiterveräußerte. Mit Vertrag vom 23.12.1999 verpachtete der Kläger rückwirkend zum 01.07.1999 zur Baumschule gehörende Flächen an den Beigeladenen.
Das damals zuständige FA nahm eine Wertfortschreibung auf den 01.01.2001 vor. Darin stellte es die Vermögensart Land- und Forstwirtschaft fest und berücksichtigte bei der Ermittlung des Einheitswerts zulasten des Klägers die Nutzung der verpachteten Flächen als Baumschule. Es war der Meinung, der Mehrwert, der daraus resultierte, dass der Pächter die gepachteten Flächen als Baumschule nutzte, sei trotz der Regelung in § 48a BewG beim Kläger und nicht beim Beigeladenen zu berücksichtigen. § 48a BewG sei nicht anwendbar, denn ein Mehrwert gegenüber einer rein landwirtschaftlichen Nutzung sei nur dann denkbar, wenn intensiv genutzte Flächen vor der Verpachtung vom Eigentümer landwirtschaftlich und nicht – wie im Streitfall – als Baumschulflächen genutzt worden seien. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das FG (FG des Saarlandes vom 05.11.2009, 1 K 2250/05, Haufe-Index 2302069, EFG 2010, 852) gab der dagegen gerichteten Klage statt. § 48a BewG lasse nach seinem Wortlaut bereits die bloße Bewirtschaftung durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer als Voraussetzung der differenzierten Wertberücksichtigung ausreichen. Eine...