Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
Leitsatz
1. Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteile vom 4.7.2002, V R 31/01, BFHE 198, 337, BStBl II 2003, 45; vom 18.8.2009, X R 25/06, BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965).
2. Dies gilt auch für die Übersendung im sog. Ferrari-Fax-Verfahren; die auf diesem Weg übersandten Bescheide sind keine elektronischen Dokumente i.S.d. § 87a AO und bedürfen deshalb zu ihrer Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur.
3. Per Telefax übersandte Bescheide sind erst mit ihrem Ausdruck durch das auf automatischen Ausdruck eingestellte Empfangsgerät wirksam "schriftlich erlassen" (Anschluss an das BFH, Urteil vom 8.7.1998, I R 17/96, BFHE 186, 491, BStBl II 1999, 48, sowie die BGH, Beschlüsse vom 15.7.2008, X ZB 8/08, NJW 2008, 2649 und vom 4.12.2008, IX ZB 41/08, WM 2009, 331). Hat das Empfangsgerät nach dem unwiderleglichen Vortrag des Adressaten den Bescheid nicht ausgedruckt, gehen die sich daraus ergebenden Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe zulasten der Finanzbehörde.
Normenkette
§ 87a Abs. 4, § 118, § 119 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 124 Abs. 1, § 366 AO, § 47 Abs. 1, § 126 Abs. 4 FGO
Sachverhalt
Eine Einspruchsentscheidung war per Ferrari-Fax übermittelt, aber – wie der Kläger unwidersprochen unter Beifügung seines Posteingangsbuches vorgetragen hatte – von dem auf automatischen Ausdruck eingestellten Empfangsgerät nicht ausgedruckt worden.
Die dagegen erhobene Klage beurteilte das FG durch Zwischenurteil als fristgemäß (FG Köln, Urteil vom 5.11.2009, 6 K 3931/08, Haufe-Index 2302975, EFG 2010, 618). Die durch Ferrari-Fax übermittelte Einspruchsentscheidung sei ein elektronischer Verwaltungsakt, der einer elektronischen Signatur bedurft hätte.
Entscheidung
Die R...