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Zur Herausgabepflicht eines Steuerberaters

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Leitsatz

Ob der Auftraggeber nach dem Ende des Mandats vom Steuerberater verlangen kann, dass dieser der Übertragung der von ihm bei der DATEV gespeicherten Daten auf einen anderen Steuerberater zustimmt, hängt davon ab, ob die Daten das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis enthalten oder ob es sich um dieses vorbereitende Arbeitsleistungen handelt.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH und verlangt von der Beklagten, der früheren Steuerberaterin der GmbH, gegenüber der DATEV zu erklären, dass alle die GmbH betreffenden DATEV-Konten und -Auswertungen auf einen von ihm benannten Steuerberater übertragen werden. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der BGH hat die Sache an das LG zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

 

Entscheidung

Der Steuerberater muss seinem Mandanten alles herausgeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Tätigkeit erlangt[1]. Denn er wird aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags tätig[2]. Es bestehen keine Bedenken dagegen, die Zustimmung zur Datenübertragung als Inhalt der Verpflichtung zur Herausgabe der vom Steuerberater bei einem Dritten gespeicherten Daten anzusehen. Zur Ausführung des Auftrags erhalten ist alles, was dem Beauftragten zwecks Geschäftsbesorgung zur Verfügung gestellt worden ist. Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat[3]. Damit sind auch die vom Beauftragten über die Geschäftsbesorgung selbst angelegten Akten, sonstigen Unterlagen und Dateien – mit Ausnahme von privaten Aufzeichnungen – herauszugeben.

Anders verhält es sich jedoch mit dem vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnis des Steuerberaters, das die GmbH zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten benötigte un...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Zustimmung des früheren Steuerberaters nach Mandatsende zur Übertragung von bei der Datev gespeicherten Daten auf neuen Steuerberater  Leitsatz (amtlich) Ob der Auftraggeber nach dem Ende des Mandats vom Steuerberater ...

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