Leitsatz
1. Ohne die Strafakten beizuziehen kann sich das FG die in einem rechtskräftigen Strafurteil des LG getroffenen Feststellungen zu eigen machen, wenn gegen die Entscheidung des BGH, mit der dieser die gegen das Urteil des LG eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen hat, keine substantiierten Einwendungen erhoben worden sind.
2. Die Grundsätze der anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer, die der Senat für die Haftung nach § 69 AO entwickelt hat, können nicht auf die Haftung eines Steuerhehlers nach § 71 AO für die durch Schwarzbrennen entstandene Branntweinsteuer übertragen werden
Normenkette
§ 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 69, § 71, § 374 AO, § 136 Abs. 3 Nr. 1 BranntwMonG a.F.
Sachverhalt
Die Klägerin war Geschäftsführerin eines Unternehmens, das Abfindungsbranntwein kaufte und verkaufte. Nach den Feststellungen des Zollfahndungsamts und des LG im gegen die Klägerin gerichteten Strafverfahren kaufte sie während eines längeren Zeitraums mehrfach Branntwein, der in einer ohne Genehmigung betriebenen Brennerei hergestellt worden war. Wegen des Erwerbs dieses Branntweins wurde die Klägerin vom LG wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt. Die dagegen beim BGH eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.
Das HZA nahm die Klägerin mit Haftungsbescheid gem. § 71 AO auf Zahlung der nicht entrichteten Branntweinsteuer in Anspruch. Das FG wies die hiergegen erhobene Klage ab, wobei es sich die Feststellungen des LG im Strafverfahren zu eigen machte (FG des Saarlandes, Urteil vom 17.10.2012, 2 K 1520/10, Haufe-Index 3679999).
Entscheidung
Aus den in den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen hat der BFH die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
1.Sind Vorgänge sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitte...