Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt

Ulrich Krüger
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

1. Ohne die Strafakten beizuziehen kann sich das FG die in einem rechtskräftigen Strafurteil des LG getroffenen Feststellungen zu eigen machen, wenn gegen die Entscheidung des BGH, mit der dieser die gegen das Urteil des LG eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen hat, keine substantiierten Einwendungen erhoben worden sind.

2. Die Grundsätze der anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer, die der Senat für die Haftung nach § 69 AO entwickelt hat, können nicht auf die Haftung eines Steuerhehlers nach § 71 AO für die durch Schwarzbrennen entstandene Branntweinsteuer übertragen werden

 

Normenkette

§ 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 69, § 71, § 374 AO, § 136 Abs. 3 Nr. 1 BranntwMonG a.F.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war Geschäftsführerin eines Unternehmens, das Abfindungsbranntwein kaufte und verkaufte. Nach den Feststellungen des Zollfahndungsamts und des LG im gegen die Klägerin gerichteten Strafverfahren kaufte sie während eines längeren Zeitraums mehrfach Branntwein, der in einer ohne Genehmigung betriebenen Brennerei hergestellt worden war. Wegen des Erwerbs dieses Branntweins wurde die Klägerin vom LG wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt. Die dagegen beim BGH eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.

Das HZA nahm die Klägerin mit Haftungsbescheid gem. § 71 AO auf Zahlung der nicht entrichteten Branntweinsteuer in Anspruch. Das FG wies die hiergegen erhobene Klage ab, wobei es sich die Feststellungen des LG im Strafverfahren zu eigen machte (FG des Saarlandes, Urteil vom 17.10.2012, 2 K 1520/10, Haufe-Index 3679999).

 

Entscheidung

Aus den in den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen hat der BFH die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1.Sind Vorgänge sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
      330
    • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
      328
    • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
      311
    • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
      242
    • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
      242
    • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
      182
    • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
      180
    • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
      179
    • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
      157
    • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
      145
    • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
      139
    • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
      131
    • Ballspielen auf Rasenfläche nicht gestattet
      126
    • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
      123
    • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
      122
    • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
      122
    • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
      118
    • Persönliche Unterschrift in der Steuererklärung
      118
    • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
      116
    • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
      116
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    BFH VII R 41/12
    BFH VII R 41/12

    Entscheidungsstichwort (Thema) Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt Leitsatz (amtlich) 1. Ohne die Strafakten beizuziehen, kann sich das FG die in einem rechtskräftigen Strafurteil des LG ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren