Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Leistet ein Ehegatte im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung eine Ausgleichszahlung an seinen Ehegatten, um dessen Ansprüche auf einen Versorgungsausgleich abzugelten, kann er diese Zahlung nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen sonstigen Einkünften abziehen. Das FG Köln entschied, dass ab 2015 der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG vorrangig ist.
Sachverhalt
Der klagende Steuerberater (Jahrgang 1974) leistete laufende Zahlungen an das Versorgungswerk der Steuerberater Nordrhein-Westfalen und erwartete ab dem Jahr 2041 erstmals Renteneinkünfte aus dem Versorgungswerk. Im Jahr 2015 trennte er sich von seiner Ehefrau; mit ihr schloss er deshalb eine Scheidungsfolgevereinbarung ab, um seine Alterseinkünfte später ungeschmälert beziehen zu können und ihren Anspruch auf den Versorgungsausgleich abzugelten. Der zugrundeliegende Vertrag räumte der Frau einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich des Versorgungswerks-Pensionsanspruchs in Höhe von 77.720 EUR ein.
Der Ehemann wollte diesen Betrag im Veranlagungszeitraum 2016 als Werbungskosten bei seinen sonstigen Einkünften abziehen und argumentierte mit dem Zusammenhang der Ausgleichszahlung mit seinen späteren Renteneinkünften. Das Finanzamt lehnte dies ab und erklärte, dass entsprechende Ausgleichszahlungen ab 2015 ausschließlich über einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG berücksichtigt werden könnten. Diese Abzugsvariante hatte die Ehefrau aber (wohl wegen der dann gebotenen korrespondierenden Einnahmenbesteuerung auf ihrer Seite) ausdrücklich abgelehnt.
Entscheidung
Das FG urteilte, dass die Ausgleichszahlung nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (Renteneinkünften) abziehbar war. Die Abfindung der Ehefrau durch Einmalzahlung war durch die Ehesc...