Leitsatz
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt i.S. des § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG kann eine gewerbliche Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründen, für die ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen ist.
2. Es bedarf nicht der Annahme einer konkludent errichteten GbR, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb des in § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG vorgegebenen Verbandszwecks liegt (hier bei dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks).
Normenkette
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 9b Abs. 1 EStG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO, § 10 Abs. 6, § 15, § 16 Abs. 1, § 27 WoEigG, § 60 Abs. 3, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 15 Abs. 4 UStG
Sachverhalt
Zu einer Wohnungseigentumsanlage von Reihenhäusern gehörte auch ein Blockheizkraftwerk (BHKW), mit dem in erster Linie der eigene Wärmebedarf gedeckt werden sollte. Der zugleich erzeugte und nicht von den Eigentümern verbrauchte Strom wurde gegen eine Vergütung in das Netz eines Energieversorgers eingespeist. Der Verwalter hatte die Verträge für die WEG geschlossen und ging ebenso wie das FA davon aus, dass die WEG als Mitunternehmerschaft gewerbliche Einkünfte erziele. Dabei wurde zunächst ein Teil von 30 % des BHKW als Betriebsvermögen behandelt.
Gegen den auf dieser Grundlage erklärungsgemäß erlassenen und an die WEG gerichteten Gewinnfeststellungsbescheid legten die klagenden Wohnungseigentümer Einspruch ein, der nach Erlass eines geänderten Feststellungsbescheids zurückgewiesen wurde. Mit der Klage machten die Kläger u.a. geltend, eine WEG könne nicht Betreiber eines BHKW sein. Dazu bedürfe es einer von den Wohnungseigentümern zumindest konkludent errichteten GbR, an der es im Streitfall ...