Leitsatz
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses ein Fahrzeug überlassen, spricht grundsätzlich der erste Anschein dafür, dass dieses auch für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wird. Es obliegt in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer, den Nachweis für die tatsächliche berufliche Nutzung eines daneben vorhandenen privaten Pkw zu führen.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer, dem ein Dienstwagen für berufliche und private Fahrten überlassen wurde, zusätzlich Aufwendungen für die berufliche Nutzung seines privaten Pkw als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, da es davon ausging, dass der Dienstwagen auch für private Fahrten genutzt wurde und daher kein Bedarf für die Nutzung des privaten Fahrzeugs für Dienstreisen bestand. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trug der Kläger im Klageverfahren vor, dass sein Arbeitgeber für mit dem privaten Pkw durchgeführte Dienstreisen auch Fahrtkosten für die Nutzung seines Privatfahrzeugs in Höhe einer Kilometerpauschale von 0,30 EUR erstattet habe, was dokumentiere, dass die Nutzung eines privaten Pkw anstelle des Geschäftsfahrzeugs möglich gewesen sei.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die Klage begründet ist, da es dem Kläger im Streitfall zur Überzeugung des FG gelungen sei, den Nachweis für die tatsächliche Nutzung des privaten Pkw für beruflich veranlasste Fahrten zu führen. Der Kläger hätten neben dem streitbefangenen Audi TT über keine weiteren Privatfahrzeuge verfügt. Ein Transport der 3 minderjährigen Kinder der Kläger sei in dem Audi TT nach den glaubhaften Angaben des Klägers nicht möglich, sodass das zur Nutzung überlassenen Geschäftsfahrzeugs für alle Privatfahrten der Familie und der Audi TT auch für Dienstreisen genutzt werden musste. Auch hat...