Leitsatz
Erhält ein deutscher Rechtsreferendar, der seine Auslandsstation bei einer Rechtsanwaltskanzlei in den USA leistet, hierfür neben seinen deutschen Referendarbezügen von der amerikanischen Kanzlei ein in den USA versteuertes Anerkennungshonorar, so ist dieses Anerkennungshonorar nach dem DBA-USA in Deutschland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. Die Aufwendungen des Referendars für Unterkunft, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand in den USA dürfen daher nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da sie gemäß § 3c Abs. 1 EStG mit den steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Da für die Auslandstätigkeit jedoch nicht nur steuerfreie Einnahmen bezogen werden, sondern daneben die steuerpflichtigen Referendarbezüge, sind die Aufwendungen nach dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aus dieser Tätigkeit in einen nicht abziehbaren Teil und einen als Werbungskosten abziehbaren Teil aufzuteilen.
Sachverhalt
Ein Rechtsreferendar leistete im Rahmen seines juristischen Vorbereitungsdienstes in Bayern von Anfang Januar 2002 bis Anfang April 2002 eine dreimonatige Ausbildungsstation bei einer Rechtsanwaltskanzlei in den USA ab. Für den Aufenthalt in den USA entstanden dem Referendar für Unterkunft, Fahrten zwischen Unterkunft und Büro sowie Verpflegungsmehraufwand Aufwendungen in Höhe von insgesamt ca. 8.000 EUR. Von der amerikanischen Kanzlei erhielt er als Anerkennungshonorar für seine Tätigkeit drei Zahlungen in Höhe von insgesamt ca. 5.000 EUR, die er in den USA versteuerte. Von der bayerischen Justizverwaltung erhielt er für die Zeit von Januar 2002 bis Juni 2002, dem Ende seiner Referendarausbildung, Bezüge in Höhe von insgesamt ca. 6.000 EUR, wovon auf die drei Monate in den USA insgesamt ca. 3.00...