1 Allgemeines
1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 06/03 – 07/2025
§ 21b UStG trifft unionsrechtlich vorgesehene Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung.
1.2 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 2
Stand: 06/03 – 07/2025
§ 21b UStG ist notwendig, um die im Zollkodex der Union (UZK) vorgesehene mitgliedstaatübergreifenden Entkoppelung des Gestellungsortes und des Orts der Abgabe der Zollanmeldung im Umsatzsteuerrecht umzusetzen, mit der Folge, dass nicht im Inland ansässige Unternehmer, denen die Teilnahme an der mitgliedstaatübergreifenden zentralen Zollabwicklung gemäß Art. 179 Abs. 1 UZK bewilligt ist und die im Inland steuerliche Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG erbringen, für diese Umsätze im Inland die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) schulden und nach inländischen Maßgaben dafür erklärungspflichtig sind (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 21/1974 vom 06.10.2025, zu Nr. 4, 21b – neu –).
1.3 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 3
Stand: 06/03 – 07/2025
§ 21b UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Beschränkungen vor und gilt daher für alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG.
1.4 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 4
Stand: 06/03 – 07/2025
§ 21b UStG wurde mit Wirkung vom 01.01.2026 neu eingefügt durch das Steueränderungsgesetz 2026 vom 22.12.2025, BGBl. I 2025 Nr. 363.
1.5 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen
Rz. 5
Stand: 06/03 – 07/2025
§ 21b UStG dient der Umsetzung von Vorgaben des Zollkodex der Union (UZK, s. o., Rz. 2)
2 Kommentierung
2.1 Zu Absatz 1
Rz. 6
Stand: 06/03 – 07/2025
Mit der Abgabe der Zollanmeldung in einem anderen Mitgliedstaat entsteht bei Nutzung der zentralen Zollabwicklung die Einfuhrumsatzsteuer im Inland, und zwar sowohl für gestellungspflichtige als auch gestellungsbefreite Gegenstände.
Rz. 7
Stand: 06/03 – 07/2025
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für einen im Inland erbrachten Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG die Abgabe der Zollanmeldung und damit die Erklärung der EUSt in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt (Art. 179 Abs. 1 ...