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Umsatzsteuergesetz / § 21b Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union

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(1) 1Bei der Nutzung der Zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union, bei der eine Zollanmeldung für Gegenstände, die im Inland gestellt werden, bei der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union abgegeben wird, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer am Ort der Gestellung. 2Für Gegenstände, für die nach zollrechtlichen Vorschriften eine Befreiung von der Gestellungspflicht vorgesehen ist, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer an dem Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland befinden.

 

(2) Die Festsetzung und Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt in den Fällen nach Absatz 1 durch das jeweils zuständige Hauptzollamt im Inland.

 

(3) 1Die Zollanmeldung, die nach Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex der Union bei einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union abgegeben wird, wirkt als Steuererklärung, wenn sie

 

1.

der zuständigen Zollbehörde im Inland übermittelt und in bearbeitbarer Weise erfasst wurde,

 

2.

alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben enthält und

 

3.

dem Zollanmelder oder seinem Vertreter oder, soweit zulässig, einem Dritten entsprechend Artikel 109 Absatz 2 des Zollkodex der Union für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer im Inland ein Zahlungsaufschub entsprechend Artikel 110 Buchstabe b oder Buchstabe c des Zollkodex der Union bewilligt und die dafür erforderlichen Daten jeweils in der Zollanmeldung angegeben sind.

2Dies gilt für eine Änderung der Zollanmeldung entsprechend, die gegenüber der Zollbehörde des anderen Mitgliedstaats, in dem die Zollanmeldung abgegeben worden ist, erklärt wird. 3Anderenfalls ist eine Steuererklärung, die alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben enthält, bei der zuständigen Zollstelle...

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21b Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union
Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21b Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union

1 Allgemeines  Rz. 1 Die Vorschrift des § 21b UStG wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2025 v. 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 363 v. 23.12.2025) mWv 1.1.2026 eingeführt. Es handelt sich um eine Sonderregelung für die Nutzung der zentralen Zollabwicklung ("CCI" ...

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