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Wasserkosten: Umlage bei Wohnungsleerstand

Hubert Blank †
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Leitsatz

  1. § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB lässt es zu, dass die Kosten der Wasserversorgung im – vom Gesetz vorausgesetzten – Normalfall, in dem die Wohnungen der Abrechnungseinheit im Wesentlichen vermietet sind, einheitlich nach dem erfassten Wasserverbrauch umgelegt werden, also auch insoweit, als Fixkosten wie Grundgebühren oder Zählermiete unabhängig vom tatsächlichen Wasserverbrauch anfallen. Dieser Grundsatz findet seine Grenze dort, wo eine solche Umlegung wegen erheblichen Wohnungsleerstands in der Abrechnungseinheit zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mit Fixkosten der Wasserversorgung führt, die auf die leer stehenden Wohnungen nicht nach Verbrauch umgelegt werden können, weil in ihnen aufgrund des Leerstands kein Wasserverbrauch anfällt.
  2. In einem Formularmietvertrag hält die im Folgenden in Kursivschrift wiedergegebene Klausel "Frisch-/Kaltwasser wird, soweit der Verbrauch über Messeinrichtungen erfasst wird, nach dem Ergebnis der Messungen abgerechnet. Entsprechendes gilt für die Grundgebühr (sie wird im Verhältnis der je Wohnung erfassten Verbrauchsmenge umgelegt)" der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil sie die Grenze der Zulässigkeit einer Umlegung auch der Grundgebühren der Wasserversorgung nach dem erfassten Verbrauch nicht beachtet.

(amtliche Leitsätze des BGH)

 

Normenkette

BGB § 556a

 

Kommentar

Das Urteil ist in einem Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ergangen. Die im Leitsatz b) wiedergegebene Klausel ist Teil eines sog. "Dauernutzungsvertrags" einer Wohnungsgenossenschaft. Ein Mieterverein hat die Genossenschaft auf Unterlassung der Verwendung des kursiv wiedergegebenen Teils der Klausel in Anspruch genommen. Die Instanzgerichte haben der Klage stattgegeben.

Der BGH hat die Revision zurückgewiese...

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