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Walch/Weber/Schaber/Wagner/Gehde-Trapp/Witt, KWG und CRR, KWG § 64g Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz

Dr. Rolf Kobabe , Mario Hirdes
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Schrifttum

Beisheim, Die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten, BKR 2010, S. 397 ff.;

Deutsche Bundesbank, Die Aufsicht über Finanzkonglomerate in Deutschland, Monatsbericht April 2005, S. 39 ff.;

Heinrich, Die EG-Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten, ZBB 2003, S. 230 ff.;

Papenhausen/Wolfgarten, Finanzkonglomerate-Richtlinie – zunehmender Handlungsdruck, Die Bank 2004, Heft 11, S. 12 ff.;

Schwennicke/Auerbach (Hrsg.), Kreditwesengesetz (KWG) mit Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), 4. Aufl., München 2021.

(Rechtsstand: 31.03.2021)

A. Überblick

I. Gesetzeszweck und Historie

 

Tz. 1

Stand: 4. A. – ET: 04/2023

Die Vorschrift des § 64g KWG wurde durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.12.2002 (BGBl. I 2004, S. 3610) v. 21.12.2004 – Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz – eingefügt (zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz vgl. ausführlich Deutsche Bundesbank, Monatsbericht April 2005, S. 39 ff.), mit dem der Gesetzgeber die Richtlinie 2002/87/EG v. 16.12.2002 (Finanzkonglomeraterichtlinie, vgl. hierzu Heinrich, ZBB 2003, S. 230 ff.; Papenhausen/Wolfgarten, Die Bank 2004, S. 12 ff.) in deutsches Recht transformierte.

 

Tz. 2

Stand: 4. A. – ET: 04/2023

Die Adressaten der durch die Richtlinie wie auch das Gesetz geregelten zusätzlichen Aufsicht sind Finanzkonglomerate (vgl. § 1 Abs. 20 KWG und § 1 Abs. 2 FKAG) und in alter Gesetzesfassung sog. gemischte Unternehmensgruppen. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirme...

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