Dr. Max Weber
, Werner Frey
Zusammenfassung
§§ 13a und 13b sind aufgehoben.
Schrifttum
Boos/Fischer/Schulte-Mattler (Hrsg.), KWG, CRR. Kommentar zu Kreditwesengesetz, VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR) und Ausführungsvorschriften, 5. Aufl., München 2016;
Nirk, Das Kreditwesengesetz. Einführung und Kommentar, Frankfurt a. M. 2008;
Reischauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz (KWG). Loseblattkommentar, Erg.-Lfg. 5/05, Berlin 2014 ff.;
Schwennicke/Auerbach (Hrsg.), Kreditwesengesetz (KWG) mit Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), 4. Aufl., München 2021.
(Rechtsstand: 30.06.2024)
A. Vorbemerkung
Tz. 1
Stand: 4/03 – 08/2025
§ 13c KWG wurde im Rahmen der Umsetzung der EG-Finanzkonglomeraterichtlinie zum 01.01.2005 in das KWG eingefügt. Vor der Umsetzung der Richtlinie wurden gruppeninterne Transaktionen nur im Rahmen der Großkreditregelungen berücksichtigt. Mit § 13c KWG werden seitdem auch gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen in Anlehnung an die Regelungen der Großkreditvorschriften gesondert erfasst. Die Großkreditvorschriften auf Einzelinstituts- und Gruppenebene bleiben hiervon unberührt (RegBegr. zum FKRLUmsG, in BT-Drucks. 15/3641, S. 45).
§ 13c KWG stellt somit eine Ergänzung zu den Großkreditvorschriften dar. Die Regelung soll es der Aufsicht ermöglichen, durch Anzeige von bedeutenden gruppeninternen Transaktionen die wirtschaftliche Lage von gemischten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen besser zu beurteilen und bei Überschreiten der festgelegten Schwellenwerte ggf. eingreifen zu können (vgl. Schwennicke/Auerbach, § 13c KWG, Tz. 1).
Bis zum Inkrafttreten des CRD IV-Umsetzungsgesetzes (BGBl. I 2013, S. 3395) wurde der Begriff des gemischten Unternehmens in § 1 Abs. 3b KWG definiert. Seitdem enthält das KWG keine eigene Begriffsdefinition. Der Wortlaut des bisherigen § 1 Abs. 3b KWG findet sich nunmehr in Art. 4 Abs. 1 Nr. 22 CRR unter dem Beg...