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Wahrung der Klagebegründungsfrist

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, muss sich in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben.

 

Normenkette

WEG § 46 Abs. 1 Satz 2

 

Das Problem

  1. In der Gemeinschaftsordnung heißt es wie folgt:

    „§ 4 Lasten und Kosten: 1. (…) Jeder Wohnungseigentümer trägt außerdem die Kosten der Instandhaltung und -setzung sämtlicher Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen des Gemeinschaftseigentums allein, an denen er den Alleinbesitz hat. Dazu zählen z.B. Balkone, Dachterrassen und Loggien, Außenfenster, Wohnungsabschlusstür, Rollläden, Leitungen, Heizkörper samt Thermostatventilen, Heiz- und Warmwassermessgeräten, soweit diese nicht ohnedies Sondereigentum sind. (…)

    § 10 Öffnungsklausel: Die Wohnungseigentümer sind berechtigt, die bestehende Gemeinschaftsordnung, spätere Vereinbarungen einschließlich etwaiger Sondernutzungsrechte und abdingbare gesetzliche Bestimmungen durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer auch ohne sachlichen Grund zu ändern (…).”

  2. Im Jahre 2014 beschließen die Wohnungseigentümer – es gilt Wertstimmrecht – mit 56.711 MEA von 100.000 MEA zum Tagesordnungspunkt (TOP) 9 wie folgt:

    "Unter Bezugnahme auf § 4 Pkt. 1 der Gemeinschaftsordnung wird vereinbart, dass die Eigentümer die Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten an oder auf den Balkonen, Terrassen und Loggien tragen, davon ausgenommen sind die konstruktiven sowie die abdichtenden Bestandteile."

    Gegen den Beschluss wendet sich Wohnungseigentümer K. Das Amtsgericht weist die Klage ab. Das Landgericht weist die Berufung des K nach vorangegangenem Hinweis durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. K erhebt daraufhin eine Anhörungsrüge. Das Landgericht hält diese für begründet, s...

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