Leitsatz
1. Sind die aus der Beteiligung an einer Unterpersonengesellschaft erzielten und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung befreiten ausländischen (hier: US-amerikanischen) Einkünfte gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO festzustellen, so ist in diesem Verfahren auch darüber zu entscheiden, ob ein Währungsverlust im Zusammenhang mit der Liquidation der Unterpersonengesellschaft (hier: Rückzahlung von Einlagen) bei der Besteuerung der Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft zu berücksichtigen ist.
2. Ein solcher Währungsverlust ist bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags der Oberpersonengesellschaft nicht anzusetzen. Ein Verstoß gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten ist hiermit nicht verbunden.
Normenkette
§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 180 Abs. 5 Nr. 1, § 179 Abs. 3 AO, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 8 Nr. 8, § 9 Nr. 2 GewStG 2002, Art. 63 AEUV, Art. 56 EG
Sachverhalt
Die klagende inländische GmbH & Co. KG (Oberpersonengesellschaft) war seit 1999 mit einer Einlage von 10 Mio. US-Dollar und einem Anteil von 24,29335 % an der X LP (Unterpersonengesellschaft), einer Personengesellschaft US-amerikanischen Rechts, beteiligt. Im Jahre 2005 (Streitjahr) wurde die X LP aufgelöst und die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte in Höhe von 0 EUR sowie die nach "DBA steuerfreien Einkünfte aus Gewerbebetrieb" in Höhe von ./. 432.724 EUR (Anteil der Klägerin am laufenden Verlust der X LP) und ./. 1.384.416,30 EUR (Aufgabe-/Veräußerungsverlust der Klägerin) gesondert und einheitlich festgestellt. Der Feststellungsbescheid ist bestandskräftig. Nach der bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung waren ihre Ergebnisanteile an der X LP nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a des DBA-USA von der Bemessungsgrundlage der Steuern im Inland auszunehmen un...