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Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichem Erwerb

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

Art. 17 Abs. 2 und 3 sowie Art. 28b Teil A Abs. 2 der 6. EG-RL sind dahin auszulegen, dass der Erwerber in dem in Art. 28b Teil A Abs. 2 Unterabs. 1 genannten Fall nicht zum sofortigen Abzug der auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer berechtigt ist.

 

Sachverhalt

F (Sitz in den Niederlanden) bezog Computerteile von in Italien ansässigen Lieferern und verkaufte sie an Abnehmer in Zypern mit griechischem Stellvertreter. Die Waren wurden direkt nach Spanien befördert. Die Lieferer wiesen keine Umsatzsteuer aus und gaben die niederländische USt-IdNr. von F an. F verwendete für die Lieferungen die griechische USt-IdNr. der Abnehmer, erklärte den innergemeinschaftlichen Erwerb und zog sofort Vorsteuer ab. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug.

 

Entscheidung

Verwendet der Erwerber für den innergemeinschaftlichen Erwerb, der im (anderen) Mitgliedstaat des Endes der Beförderung zu besteuern ist, eine USt-IdNr., unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb auch im Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr. der Erwerbsteuer. Diese ist nicht als Vorsteuer abziehbar, sondern – nach erbrachtem Nachweis der Besteuerung im Mitgliedstaat des Endes der Beförderung – ist die Bemessungsgrundlage insoweit zu vermindern. Der Unternehmer kann hinsichtlich des erforderlichen Nachweises nicht auf die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rats vom 7.10.2003 (ABl. L 264, S. 1) und damit auf die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung verweisen. Diese dient nicht dazu, die Nachweise zu ermitteln, wenn der Steuerpflichtige dazu selbst nicht in der Lage ist.

 

Hinweis

Fraglich war, ob einem Steuerpflichtigen der sofortige Vorsteuerabzug zusteht, wenn er

  • einen Gegenstand, der ihm aus dem Mitgliedstaat A in den Mitgliedstaat C geliefert wird, unter Verwen...

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