Dr. Birger Brandt, Prof. Jürgen Brandt
Leitsatz
Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Die vor der erstmaligen Eigennutzung des Ausbaus/der Erweiterung entstandenen Finanzierungskosten sind auch dann als Vorkosten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung erst nach Fertigstellung und Bezug des Ausbaus/der Erweiterung, aber noch im Jahr der Fertigstellung übertragen wird.
Normenkette
§ 10e Abs. 1, 2 und 6 EStG , § 812; 951 Abs. 1 BGB
Sachverhalt
Die miteinander verheirateten und zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger bauten das dem Vater des Klägers gehörende Einfamilienhaus auf ihre Kosten um. Nach Fertigstellung des Umbaus und Bezug des Hauses durch die Kläger im Jahr 1991 übertrug ihnen der Vater das Grundstück je zur Hälfte. In ihrer Einkommensteuererklärung für dieses Jahr begehrten sie den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG sowie den Abzug von Schuldzinsen sowie eines Versicherungsbeitrags für die Baugenossenschaft als Vorkosten gem. § 10e Abs. 6 EStG.
Das FA sah die Herstellungskosten als Kosten der Anschaffung an (Übertragung des Eigentums gegen Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch) und berücksichtigte sie gem. § 10e Abs. 1 EStG; den Vorkostenabzug lehnte es aber wegen fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs mit der Anschaffung der Wohnung ab. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt.
Entscheidung
Der BFH hat das zugunsten der Kläger ergangene – die Förderung nach § 10e Abs. 1 EStG und den Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG zulassende – FG-Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Für die Förderung nach § 10e Abs. 1 EStG fehle es an einem entgeltlichen Erwer...